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Einleitung von nicht häuslichem Abwasser

Damit vom Abwasser keinerlei Gefahren für Mensch, Umwelt und Anlagen ausgehen, darf nicht alles in beliebiger Konzentration in den Abwasserkanal eingeleitet werden. Hier sind auch Sie gefragt.

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Mit unseren Anlagen behandeln und leiten wir häusliches Abwasser ab, das in privaten Haushalten im Sanitär- und Küchenbereich anfällt. Nicht häusliches Abwasser, wie es in Gewerbe oder Industrie entsteht, muss wiederum bestimmten Anforderungen entsprechen, damit es schadlos in unseren Anlagen mitbehandelt werden kann.

Daher bedarf die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser gemäß §8 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AWS) einer vorherigen Prüfung und Zustimmung durch die Berliner Wasserbetriebe. Somit wird mit unseren Kunden vertraglich und nachvollziehbar geregelt, welche Beschaffenheit das abgeleitete Abwasser haben muss. Die Beschaffenheit von nicht häuslichem Abwasser muss mindestens den Anforderungen nach §8 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AWS)  entsprechen.

Bei Fragen zur Qualität und Einleitfähigkeit Ihres nicht häuslichen Abwassers wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Einleiterüberwachung. Die Zustimmung zur Einleitung können Sie formlos bei uns beantragen. Gerne geben wir Ihnen vor der Antragstellung Auskünfte über den Umfang der notwendigen Unterlagen.

Neben der Zustimmung zur Einleitung durch die Berliner Wasserbetriebe kann eine Genehmigung durch das zuständige Umweltamt erforderlich sein.

 
Nur mit Zustimmung der Berliner Wasserbetriebe dürfen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet werden:

  • Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanäle
  • Nicht häusliches Schmutzwasser
  • Abwasser aus Schwimmbecken und aus Becken mit Springbrunnen
  • Grund- und Drainagewasser nach Vorlage der behördlichen Genehmigung
  • Wasser aus Gewässern und Rückhalteeinrichtungen für Niederschlagswasser
  • Abwasser von Grundstücken, deren bauliche Nutzung das in den Bebauungsplänen vorgesehene Maß überschreitet

In die öffentlichen Entwässerungsanlagen dürfen nicht eingeleitet werden:

  • Abwasser, das die in der Anlage aufgeführten Grenzwerte überschreitet
  • Flüssige und feste Stoffe, die die Entwässerungsanlagen verstopfen oder deren Reinigung erschweren können, einschließlich Abfallstoffe aus Abfallzerkleinerern
  • Feuergefährliche, explosive, giftige, radioaktive und andere Stoffe, die die Entwässerungsanlagen in Bestand oder Betrieb oder die in ihnen arbeitenden Personen oder die öffentliche Sicherheit gefährden können
  • Abwasser, das nachhaltig belästigende Gerüche verbreitet, das explosive oder giftige Gase entwickelt, die Entwässerungsanlagen in Bestand oder Betrieb gefährdet, die Reinigung des Abwassers erschwert oder den Betrieb stören kann
  • Abwasser, das die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt

Eine Aufstellung über die zugelassenen Grenzwerte erhalten Sie in der Satzung über die zentrale Abwasserbeseitigung (AWS) gemäß §8 Abs.5 Nr.2.

Fassadenreinigung

Fassadenreinigung

Beim Bauen fällt immer auch Abwasser an. Gleiches gilt, wenn Fassaden gereinigt werden. Dieses Schmutzwasser darf nicht ohne Zustimmung der Berliner Wasserbetriebe in die Kanalisation eingeleitet werden. Wir achten dabei auf Rechtssicherheit und Umweltverträglichkeit.

Wasser, das beim Bauen beziehungsweise für die Reinigung von Fassaden verwendet wird, kann mit Putzteilen, Farbresten, Schwermetallen, Chemikalien, Säuren oder Laugen belastet sein. Diese Stoffe gehören nicht in die Kanalisation. Sie sind gesundheits- und umweltgefährdend.
Geregelt wird der Umgang mit gewerblich verunreinigtem Abwasser in der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AWS). Sie schreiben u. a. folgende Grenzwerte vor:

Einleitparameter  Grenzwert 
ph-Wert  6,5-10 
Blei  1 mg/l
Zink  5 mg/l 
Kupfer  1 mg/l 
AOX  1 mg/l 
LHKW  0,5 mg/l 

 

Um diese Grenzwerte einzuhalten, ist es in vielen Fällen notwendig, das Abwasser vor dem Einleiten in die Kanalisation noch einmal zu behandeln. Zum Beispiel durch

  • den Einsatz eines Feststoffabscheiders,
  • das Einstellen des geforderten pH-Wertes mittels „Neutralisation“ und
  • das Ausfällen von Schwermetallen.

 

Wichtige Hinweise:

  • Wenn Sie „Fassadenreinigungsabwasser“ in die öffentliche Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation einleiten wollen, beantragen Sie das bitte bei uns. Das entsprechende Formular „Fassadenreinigung“ finden Sie hier.
  • Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Eröffnung der Baustelle und Beginn der Maßnahme.
  • Bitte lassen Sie sich rechtzeitig von uns eine geeignete Einleitstelle in die Kanalisation zuweisen.
  • Eine Verdünnung des Abwassers, um somit die geforderten Grenzwerte einzuhalten, ist nicht zulässig.
  • Bei der Wahl einer angemessenen Abwasserbehandlungsmethode stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.
Einleitung von Grundwasser

Einleitung von Grundwasser

Bitte beachten Sie, dass die Einleitung von Grundwasser in die Berliner Kanalisation genehmigungsprflichtig ist. Informationen zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser und zur Antragsstellung finden Sie auf folgender Seite.

Leichtflüssigkeitsabscheider

Gemäß § 8 Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AWS) müssen Eigentümer:innen von Grundstücken, auf denen infolge gewerblicher Tätigkeit Stoffe anfallen, die leichter als Wasser sind, wie Benzin oder Öle, Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser entsprechend dem Stand der Technik einbauen und betreiben.

Typische Anfallstellen für mineralölhaltige Abwässer sind Tätigkeiten in Werkstätten, sowie bei der Wäsche und Betankung von Kraftfahrzeugen. Hier werden Abscheideranlagen zur Behandlung der anfallenden Abwässer aus der Fahrzeugreinigung und für die Entwässerung der Wirk- und Betankungsflächen eingesetzt.

Wir bitten Sie, für die Zustimmung gemäß § 8 Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AWS) uns den ausgefüllten Fragebogen an einleiterueberwachung@bwb.de zuzusenden. Rückfragen beantworten wir Ihnen gern.

Einleiterüberwachung

Informationen über die zulässigen Konzentrationen von Stoffen im Abwasser erhalten Sie von unseren Kolleg:innen der Einleiterüberwachung.

Berliner Wasserbetriebe
Melchiorstr. 20-22
10179 Berlin

Servicenummer: 0800.292 75 87

Weitere Informationen