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22.06.2004

Tarife gerichtlich bestätigt

Urteil: Rechnungen müssen voll bezahlt werden

Die Tarifkalkulationen der Berliner Wasserbetriebe wurden bestätigt. "Nach der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer und durch die Berliner Preisprüfungsbehörde hat uns das Landgericht Berlin nun ebenfalls die Rechtmäßigkeit unserer Tarife bestätigt", erklärt Jörg Simon, Vorstandsvorsitzender der Berliner Wasserbetriebe. "Mehr Sicherheit können unsere Kunden und auch wir selbst kaum bekommen."
Bereits mit Urteil vom 18.12.2003 - Az.: 9 O 155/03 - (rechtskräftig) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Kunden allein mit dem pauschalen Hinweis auf eine angebliche Unbilligkeit der Tarife nicht gehört werden können, wenn sie trotz der Vorlage der genehmigten Tarifkalkulation keine konkreten Einwände vortragen. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Berliner Wasserbetriebe die Billigkeit ihrer Tarife für die Jahre 2000 - 2002 ausreichend dargelegt haben.

Das Landgericht Berlin hat darüber hinaus auch mit Urteil vom 22. April 2004 - Az.: 9 O 308/03 - (rechtskräftig) die Tarifkalkulation der Berliner Wasserbetriebe der Jahre 2000 bis 2002 bestätigt. Dem Urteil war ein Rechtsstreit vorausgegangen, in dem ein Tarifkunde den Berliner Wasserbetrieben u. a. eine unzutreffende Berechnung der Kapitalverzinsung, unwirtschaftliche Personalkosten sowie eine Belastung der Berliner Tarifkunden mit Kosten aus dem Umlandgeschäft vorgeworfen und deshalb die Begleichung von Rechnungen i. H. v. insgesamt 246.000 # verweigert hatte. Das Landgericht Berlin hat die Rechtsauffassung der Berliner Wasserbetriebe bestätigt und den Kunden zur Zahlung des gesamten geforderten Betrages verurteilt.

Das Urteil enthält wichtige, über den Einzelfall hinausgehende Aussagen: Kunden der Berliner Wasserbetriebe sind nicht berechtigt, die Bezahlung ihrer Rechnung oder Abschlagsrechnung wegen bloßen Zweifeln an der Billigkeit des Tarifes zu verweigern. Ansonsten sei nämlich das überwiegende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Versorgungsaufgabe, die einen verlässlichen Einnahmestrom voraussetzt, gefährdet. Allein bei offensichtlichen (Rechen )Fehlern besteht ein solches Zahlungsverweigerungsrecht. Wer die Billigkeit des Tarifes bezweifelt, kann dies nur in einem Rückforderungsprozess geltend machen. Hiermit hat das Landgericht Berlin die insbesondere von dem Berliner Haus- und Grundbesitzverein "Haus&Grund" verbreitete Ansicht, die Tarifkunden dürften bei Zweifeln an der Billigkeit der Tarife Rechnungskürzungen vornehmen, eindeutig als unzulässig zurückgewiesen.

Zudem hat das Landgericht Berlin bescheinigt, dass die Berliner Wasserbetriebe nicht zu Lasten ihrer Berliner Tarifkunden Kosten aus ihren Abwasserentsorgungsdienstleistungen im Umland in die Tarife einbezogen haben.
Auch das zu verzinsende betriebsnotwendige Kapital wurde zutreffend berechnet, urteilte das Landgericht Berlin. Das Gericht hat, unter Übernahme der gebührenrechtlichen Rechtsprechung, betont, dass Abschreibungen dem Ausgleich für den mit der Nutzung der Anlage verbundenen Werteverzehr dienen. Die von dem Beklagten behauptete Doppelbelastung der Tarifkunden mit Abschreibungsbeträgen, Verzinsungen des betriebsnotwendigen Kapitals und Erschließungsbeiträgen hat das Gericht vor diesem Hintergrund eindeutig ausgeschlossen.

Schließlich bestätigte das Gericht, dass keine überhöhten Personalkosten angesetzt wurden.

In einem weiteren - von "Haus&Grund" als wegweisend bezeichneten - Verfahren hat das Landgericht Berlin am 25. Mai 2004 (Az.: 9 O 308/03) erneut entschieden, dass die von "Haus&Grund" verbreitete Ansicht, Rechnungskürzungen seien bei Zweifeln an der Billigkeit zulässig, rechtswidrig ist. Zur Sicherstellung des Gemeinwohlauftrages und der Vorleistungspflicht der Berliner Wasserbetriebe haben die Kunden zunächst Rechnungen zu begleichen und können dann erst, wie bereits erwähnt, in einem Rückforderungsprozess eine Unbilligkeit der Tarife geltend machen.


Die Urteile sind auch für die Jahre ab 2003 maßgeblich, da die entschiedenen Sach- und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren.