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29.05.2008

In der Hauptstadt sind nur wirklich neue Kunden Neukunden

Altanschlüsse: Unterschiedliche Rechtslagen in Berlin und Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 12. Dezember 2007 die Frage geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Grundstücke zu einem Beitrag für Wasser- und Abwasseranschlüsse herangezogen werden können, die vor Inkrafttreten des Brandenburger Kommunalabgabengesetzes am 9. Juli 1991 und damit auch zu DDR-Zeiten hergestellt worden sind. In der Konsequenz des Urteils erhalten viele Brandenburger Hausbesitzer jetzt Zahlungsbescheide für solche „Altanschlüsse“. Dies führte zu Protesten, über die in den vergangenen Wochen in der Presse häufig berichtet worden ist.

Die OVG-Entscheidung basiert ausschließlich auf der Rechtslage des Landes Brandenburg, Eigentümer von Grundstücken in Berlin sind davon nicht betroffen.
In Brandenburg sind die Leistungsbeziehungen der Wasser- und Abwasserverbände zu den Kunden öffentlich-rechtlich organisiert. Die Refinanzierung der Investitionen erfolgt überwiegend über Beiträge nach dem Vorteilsprinzip. Nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg und dem OVGUrteil sind alle Grundstückseigentümer „Neukunden"; auch diejenigen, die bereits vor der Wende angeschlossen wurden.

In Berlin sind die Leistungsbeziehungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Kunden privatrechtlich organisiert. Neukunden sind nur diejenigen, die tatsächlich erstmalig (neu) angeschlossen werden. Die Refinanzierung der Investitionen erfolgt nur zu einem geringen Anteil über Baukostenzuschüsse nach dem Verursacherprinzip.