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24.02.2014

Rekommunalisierung führt zu Wasser-Tarifsenkung

Aufsichtsrat will am 5. März beschließen/Gericht bestätigt Kartellamt

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat heute die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes für die Berliner Trinkwassertarife bestätigt, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

Die Berliner Wasserbetriebe haben indes bereits für die Jahre 2012 und 2013 den Kunden Gutschriften erteilt, mit denen die Preise gesenkt wurden. Zudem hat das Land Berlin als alleiniger Eigentümer des Unternehmens erklärt, dass die Gutschriften unabhängig vom Ausgang der juristischen Auseinandersetzung mit dem Kartellamt nicht zurückgefordert werden. Außerdem sollen die Trinkwassertarife mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um 15 Prozent gesenkt werden. Die entsprechenden Beschlüsse will der Aufsichtsrat der Wasserbetriebe am 5. März fassen. Das Land möchte damit seiner Verantwortung nach der Rekommunalisierung gerecht werden.

Gerichte ringen um rechtliches Neuland – Unternehmen und Land suchen Klarheit

Die Berliner Wasserbetriebe hatten mehrfach erklärt, nicht gegen eine Senkung des Wassertarifs zu sein. Sie mussten die Verfügung jedoch gerichtlich überprüfen lassen, da unklar geworden war, welche rechtlichen Vorgaben für die Preise gelten. Seit über 15 Jahren gilt in Berlin das Berliner Betriebe-Gesetz, das die Preise der Anstalten öffentlichen Rechts detailliert regelt und von den Wasserbetrieben stets eingehalten wurde. Das hatten die Gerichte in den vergangenen Jahren dutzendfach bestätigt. Das Kartellamt behauptete aber, dass es darauf nicht ankomme. Zahlreiche Gutachter bestreiten diese Rechtsauslegung des Bonner Amtes.

Auch der Bundesgesetzgeber hatte in der jüngsten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die kartellrechtliche Kontrolle bei Gebührenerhebung ausgeschlossen. Die Berliner Wasserbetriebe mussten also klären lassen, ob das Berliner Betriebe-Gesetz weiter maßgeblich ist. Da die Berliner Wasserbetriebe gegenüber ihren Kunden formal Preise und keine Gebühren erheben, würde, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss, trotzdem die kartellrechtliche Kontrolle gelten und das Berliner Betriebe-Gesetz verdrängen.

Die weitere prozessuale Vorgehensweise hängt von der Bewertung des Urteils im Einzelnen in den nächsten Wochen ab. Das OLG hat die grundsätzliche Bedeutung des Falles ausdrücklich anerkannt und deshalb die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Senkung der Berliner Wassertarife ist davon aber unabhängig.