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09.03.2011

Kartellamt bestätigt Wasserbetrieben hohe betriebliche Effizienz

Zwischenstand zu Wasserpreisen in vielen Punkten „nicht nachvollziehbar“ / Klage gegen Anwendbarkeit des Kartellrechts

Der vorläufige Sachstand des Bundeskartellamtes zu den Berliner Trinkwasser-preisen hat bei den Berliner Wasserbetrieben Widerspruch hervorgerufen. Das Amt bescheinigt dem Unternehmen gute Rahmenbedingungen, effizienten Betrieb mit Kosten unter dem Durchschnitt und einen guten Zustand des Rohrnetzes, der sich in einer geringen Rohrbruch- und Wasserverlustquote spiegelt. Dennoch stellt das Kartellamt durch Vergleiche eine Preissenkung um bis zu 50 Cent je Kubikmeter Trinkwasser in den Raum.

Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende der Wasserbetriebe, Jörg Simon: „Wir haben in den vergangenen Jahren die Berliner Wasserbetriebe höchst effizient aufgestellt. Wir haben den Personalabbau nicht gescheut und die Strukturen deutlich verbessert. Diese Optimierung wollen wir auch in Zukunft kontinuierlich fortsetzen, ohne Instandhaltungsdefizite zu erzeugen.“

Aber viele vom Kartellamt aufgeworfene Punkte seien aus Sicht des Unternehmens nicht nachvollziehbar. Simon sieht deshalb bei der Bewertung durch das Kartellamt erheblichen Korrekturbedarf: „Wir sind ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände nicht mit Hamburg, Köln und München vergleichbar. Keine dieser Städte musste in nur zwei Jahrzehnten eine Halbierung ihrer Verkaufsmengen auffangen und gleichzeitig auf Grund der Wiedervereinigung ihr Rohrnetz so stark sanieren und ausbauen.“ Zu diesen Punkten wird das Unternehmen in den kommenden Wochen detailliert Stellung nehmen.

Vorstand will Rechtssicherheit herstellen

Unklar ist vor allem, ob überhaupt die kartellrechtlichen Preismissbrauchsvor-schriften auf die Tarife der Berliner Wasserbetriebe anwendbar sind. Denn ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aus dem Dezember 2010 stärkt entsprechende Zweifel. Das Gericht hatte im Falle eines öffentlich-rechtlichen Wasserversorgers aus Brandenburg darauf hingewiesen, dass möglicherweise allein schon wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der kartellrechtlichen Vorschriften nicht vorliege und somit kartellrechtliche Preis-missbrauchsvorschriften nicht anwendbar seien. Genau dies ist in Berlin der Fall.

Darüber hinaus erfolgt die Preisbildung auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorgaben. Diese Rechtsposition wird durch zwei aktuelle Rechtsgutachten renommierter Professoren untermauert. Diese halten aufgrund der speziellen Kalkulationsregelungen des Berliner Betriebe-Gesetzes das Kartellrecht nicht
für anwendbar. Hier wird nun eine Klage Klarheit über die Anwendbarkeit des Kartellrechts bringen. Dieses Vorgehen wird durch den Aufsichtsrat der Berliner Wasserbetriebe unterstützt.