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Zeitgleiche Erschließung mehrerer Grundstücke

Bei der Teilung größerer Grundstücke in verschiedene kleinere Grundstücke besteht die Möglichkeit, diese zeitgleich und gemeinsam zu erschließen. Dabei wird eine gemeinsame Zuleitung meist in der Zuwegung der Grundstücke verlegt, von der die Hausanschlüsse zu den einzelnen Grundstücken führen. Für die Herstellung, Veränderung und die Unterhaltung der gemeinsamen Zuleitung tragen alle Anschlussnehmer eine gesamtschuldnerische Haftung. Seitens der Anschlussnehmer ist bei der Antragstellung ein Vertreter zu benennen, der den Gebührenbescheid für die Arbeiten an der gemeinsamen Zuleitung erhält.

Die einzelnen Hausanschlüsse erhalten jeweils eine Absperrvorrichtung und eine Messeinrichtung (Wasserzähler). So wird sichergestellt, dass jeder Anschlussnehmer später einen Bescheid über seinen individuellen Verbrauch erhalten kann.

Die Abschnitte der Hausanschlüsse von der gemeinsamen Zuleitung bis zur Grundstücksgrenze gehören den jeweiligen Grundstückseigentümern (Anschlussnehmern).

Bei gemeinsamen Zuleitungen können auf dem Kundengrundstück (gemeinsame Zuwegung) Eigenleistungen erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht in den Verbindungsbereichen von gemeinsamer Zuleitung und den jeweiligen Hausanschlüssen. In diesen Verbindungsbereichen werden von den Berliner Wasserbetrieben normgerechte und begehbare Baugräben hergestellt.

Grundstücke, die direkt an das öffentliche Straßenland grenzen sind direkt an der Versorgungsleitung in der Straße anzuschließen und können nicht über die gemeinsame Zuleitung versorgt werden.

Die Hausanschlusslänge auf dem jeweiligen Grundstück ist auf 15 m zu begrenzen, da gemäß der Wasserversorgungssatzung überlange Hausanschlüsse zu vermeiden sind. Sofern Hausanschlüsse eine Länge von über 15 m erreichen würden, ist mit einem Wasserzählerschacht nahe der Grundstücksgrenze zu planen.